Lohnpack

Allgemeine

Geschäfts-

bedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen:

Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen gelten als ver­einbart, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme oder Möglichkeit der Kenntnisnahme, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware widerspricht. Späte­stens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen, vorausgesetzt, der Käufer hatte zuvor mindestens die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufs­bedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Ver­käufer sie schriftlich bestätigt.

2. Angebote/ Aufträge
Alle Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Bestätigung zustande. Nebenabreden und mündliche Abmachungen - auch mit unseren Vertretern - werden nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Zeichnungen, Muster und Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise
Werden Lieferfristen oder die Vertragsdauer überschritten oder haben sich seit dem Tage der Bestätigung die Löhne, Preise für Rohstoffe oder Betriebsmittel erhöht, so behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung oder den Rücktritt vom Ver­trage vor.

Mehrkosten, die durch nachträglich verlangte oder notwendig werdende Änderungen des Auftrags entstehen, sind uns zu erstatten. Vom Besteller verlangte Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind uns zu vergüten. Werkzeuge, Format- und Druckkosten sowie Grafiker- und Satzkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird der Auftragsablauf aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen oder ein terminlich vereinbarter Auftragsbeginn unmöglich gemacht, so gehen Still­standszeiten zu Lasten des Bestellers.

Alle Preise sind Nettopreise, denen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzu­rechnen ist.

Ändern sich Preise und Beschaffungsmöglichkeiten für Roh- und Hilfsstoffe nach Angebotsabgabe bzw. Auftragserteilung, behalten wir uns vor, entstandene Mehr­preise weiterzuberechnen.

Verzögert sich die Abwicklung des Auftrages durch nicht von uns zu vertretende Umstände, behalten wir uns vor, für Maschinenbereitstellung, Lagerung von Füllgut, Füllstoffen, Hüll- und Verpackungsmaterialien die ortsüblichen Gebühren zu be­rechnen.

Erfolgt die Anlieferung des Vormaterials nicht in palettiertem Zustand, können die Kosten für Abladen und Palettieren, zwecks Einlagerung, nach ortsüblichen Sätzen berechnet werden.

Tritt nach Angebotsabgabe eine den jeweiligen Auftrag treffende neue oder geänderte behördliche oder gesetzliche Regelung in Kraft, sind wir berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder entstehende Mehraufwendungen weiterzuberechnen.


4. Lieferfristen, Gefahrübergang, Lieferung, Entgegennahme
Die von uns genannten Lieferfristen und -mengen sind nur annähernd. Höhere Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb, im Betrieb eines Zulieferers oder andere Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, führen zu einer angemessenen Ver­längerung der vereinbarten Fristen. In derartigen Fällen ist ein Schadensersatz­anspruch des Auftraggebers ausgeschlossen.

Die Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie Leistung der vereinbarten Zahlungen.

Wir sind berechtigt den Auftrag zu unterbrechen, wenn während der Ausführung fest­gestellt wird, dass Füllgut oder Verpackungsmaterial nicht geeignet ist, auftragsgemäß verpackt zu werden. Wir unterrichten den Auftraggeber von diesem Zustand sofort und stellen die Arbeiten zurück, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist.

Von Terminverpflichtungen bei der Weiterführung eines unterbrochenen Auftrags sind wir befreit.

Sind vor Auftragserteilung Muster angefertigt, so müssen die zum Auftrag gelieferten Füllgut und Verpackungsmaterialien den Mustern entsprechen.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware oder der Übergabe an einen Spediteur auf den Käufer über. Erfolgt der Transport durch den Verkäufer, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware das Betriebsgelände des Verkäufers ver­läßt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder den Transport übernommen hat.

Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert der Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Transportschäden, Feuer- und Wasserschäden.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bemühen, die dieser verlangt.

Der Käufer ist verpflichtet, Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Aus produktionstechnischen Gründen behalten wir uns Teillieferungen innerhalb des Abwicklungszeitraums vor.

Die Liefermenge richtet sich nach den jeweiligen branchenüblichen Über- oder Unterlieferungen der Vorlieferanten für Papier, Pappe, Aluminium-, Kunststofffolien usw. Reicht das angelieferte Füllgut nicht aus, um die disponierten Hüllstoffe zu ver­arbeiten, so wird die Restmenge mit der letzten Lieferung gegen Berechnung des Selbstkostenpreises an den Auftraggeber ausgeliefert.

Sind für die abzufüllenden bzw. abzupackenden Einheiten keine Toleranzen verein­bart, erfolgt die Dosierung entsprechend der normalen Toleranzen, der eingesetzten Dosiereinrichtung bei sachgemäßer Bedienung.

5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind „sofort netto Kasse nach Erhalt" zahlbar.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Zahlung mit Wechseln kann nur aufgrund besonderer Vereinbarungen erfolgen. Kosten der Diskontierung und Einlösung von Wechseln und Schecks trägt der Besteller. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers- wird durch Erhebung von Mängelrügen, Unter­brechung des Auftrags nach Ziff. 2, Lieferungsverzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind oder durch Gegenforderungen nicht berührt. Jedes Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht gegen unseren Zahlungsanspruch ist ausgeschlossen. Im Fall der Ziff. 2 / Abs. 3 sind wir berechtigt, angemessene Teilzahlungen zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der Kosten berechnet, die uns durch Kreditinanspruchnahme bei Geldinstituten entstehen, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen LBZ-Diskontsatz.

Die Einbehaltung von Sicherheitsbeträgen ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung bei Auftragsabschluss statthaft. Ist eine solche verbindlich vereinbart, gestattet uns der Auftraggeber schon jetzt die Ablösung des Betrages durch eine Bürgschaft unserer Hausbank.

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern oder werden die vereinbarten Zahlungen nicht geleistet, so sind wir berechtigt: die sofortige Fälligkeit aller unserer Forde­rungen gegen den Besteller geltend zu machen, das gilt auch für hereingenommene Wechsel; nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Zahlung vom Vertrag zurückzutreten unter Berechnung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung; noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Verkäufers, Zahlungen auf noch offene ältere Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so kann der Verkäufer die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

6. Haftung
Wir haften für alle uns übergebenen Füllgüter, Verpackungs- und sonstigen Mate­rialien nur im Rahmen der Leistungen unserer Versicherungen. Das gilt auch für Schäden, die bei oder infolge der Ver- oder Bearbeitung der Materialien entstehen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die ohne unser Verschulden aus der Art und Natur der uns übergebenen Materialien entstehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns anzuzeigen, wenn bestimmte Materialien selbst oder bei der Verpackung gefährliche Eigenschaften aufweisen.

Für Reaktionen zwischen Verpackung und Füllgut übernehmen wir keine Haftung. Der Auftraggeber trägt für Gestaltung, Maße, Aufschriften und Beilagen der Verpackung die alleinige Verantwortung.

Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Forderungs­verletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrich­tungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahr­lässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigen­schaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

7. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Wird die gelieferte Ware trotz eines gerügten Mangels weiterhin benutzt und ent­stehen dadurch weitergehende Schäden, so gilt die Gewährleistung nur für den ursprünglichen Mangel.

Mängelrügen müssen innerhalb 5 Tagen nach Empfang der von uns verpackten Materialien und vor dem Zeitpunkt jeglicher Weitergabe schriftlich mitgeteilt werden. Reklamationen von Verpackungsmaterialien, auch von uns gestellten, werden nur dann anerkannt, wenn eine zumutbare Prüfungspflicht und technische oder praktische Prüfungsmöglichkeiten bestanden. Bei anerkannten Mängelrügen sind wir verpflichtet, die beanstandeten Verpackungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Rücksendungen, auch anerkannter Reklamationen sind nicht ohne vorhergehende Zustimmung unsererseits erlaubt, andernfalls gehen alle Kosten daraus zu Lasten des Auftraggebers.

Durch die Bearbeitung der zu verpackenden Materialien sind Verluste an Füllgut und Materialien nicht zu vermeiden; wir bemühen uns, diese in den niedrigsten Grenzen zu halten; Verlust- und Toleranzangaben unsererseits stellen Erfahrungssätze dar, sie sind jedoch nicht für uns verpflichtend. Voraussichtliche Verlustquoten nennen wir auf Wunsch, ebenso voraussichtliche Fülltoleranzen.

Entwürfe besonderer Packungsformen sowie Kosten für Werkzeuge und Formalteile werden nur teilweise berechnet. Sie bleiben unser Eigentum. Von uns gelieferte Entwürfe dürfen von Dritten ohne unsere Einwilligung nicht benutzt werden.

Falls wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser die Haftung dafür, daß wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Für alle Schäden, die uns aus Verletzungen etwaiger Schutzrechte entstehen, hat der Besteller aufzukommen.

Erteilte Aufträge sind binnen 14 Tage nach der von uns erklärten Lieferbereitschaft abzunehmen. Für die darüber hinausgehende Zeit sind wir berechtigt, ortsübliche Lagergeldsätze zu berechnen. Ebenso sind wir berechtigt, ortsübliche Lagersätze für alle uns angelieferten Materialien zu verlangen, wenn eine Lagerung von mehr als 4 Wochen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erforderlich ist. Lagergelder werden stets pro angefangenen Kalendermonat berechnet.

Erfüllungsort ist Nieder-Mockstadt auch für Wechsel- und Scheckansprüche.

Gerichtsstand: 61169 Friedberg/Hessen.

Für Auslandsgeschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht.

8. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.